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Ehrengericht
Ein Disziplinarverfahren kann eingeleitet werden bei Verstößen von Einzelpersonen, Vereinen, Bezirken und ggf. deren Untergliederungen gegen
- die Satzung des Verbandes
- die Turnierordnung des Verbandes
- rechtmäßige Anordnungen von Verbandsorganen
- Beschlüsse des Kongresses, soweit in diesen Fällen ein Zusammenhang mit dem Spielbetrieb nicht besteht
- unsportlichem und unkameradschaftlichem Verhalten von Einzelpersonen innerhalb der Verbandsorganisation
- Beleidigungen, die innerhalb der Schachorganisation geschehen sind.
Bei den genannten Verstößen entscheidet das Präsidium. Gegen die Entscheidung des Präsidiums ist die Beschwerde beim Ehrengericht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Entscheidung zulässig.
Das Ehrengericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die vom Präsidium vorgeschlagen und vom Kongress für vier Jahre gewählt werden. In gleicher Weise werden drei Stellvertreter gewählt.
| Vorsitzender | Bertold Egbringhoff |
| Beisitzer | Peter Jürgens Erhard Hentzschel |
| Nachrücker | Wolfgang Berger Udo Arlt |
